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Energieausweise nach DIN V 18599

Energieausweise für private und gewerbliche Immobilien

Seit der Novellierung der Energieeinsparverordnung 2014 sind Energieausweise Pflicht!
Bei Neuvermietung und Verkauf ist der Energieausweis schon bei Veröffentlichung vorzulegen.

Für Nichtwohngebäude besteht seit dem 1. Juli 2009 eine Ausweispflicht. In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche muss der Energieausweis zudem gut sichtbar ausgehängt werden.

Seit 2023 ist die Berechnung nach DIN V 18599 für Effizienzhäuser im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) verpflichtend. Seit 2024 gilt dies auch für alle Wohn- und Nichtwohngebäude im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

 

Welche Energieausweise gibt es?

Generell wird zwischen dem bedarfs- und verbrauchsorientierten Ausweis unterschieden. Der Bedarfsorientierte wird über die realen U-Werte der Gebäudehülle und der vorh. Anlagentechnik EDV-technisch ermittelt. Beim verbrauchsorientierten Ausweis werden die letzten 3 Jahresverbräuche gemittelt und klimabereinigt dargestellt. Der Energieausweis hat in der Regel eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum.


Wann wird der bedarfsorientierte Energieausweis gefordert?

  • Für Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten und Neubauten ist der Bedarfsausweis unabhängig vom Baujahr vorgeschrieben.
  • Für Immobilien mit maximal vier Wohneinheiten und die vor dem 01.11.1977 erstellt wurden.

Wann ist der verbrauchsorientierte Energieausweis zulässig?

  • Alternative Möglichkeit für Immobilien mit mehr als 4 Wohneinheiten.
  • Energieverbräuche von zusammenhängenden 36 Monaten müssen für das gesamte Gebäude vorliegen.

Wir erstellen Ihnen einen passenden Energieausweis - bei weiteren Fragen hierzu sprechen Sie uns gerne an!


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